Satzung
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein erstrebt den Zusammenschluß aller Gewerbetreibenden aus Schwaigern und seinen Teilorten, aus Industrie, Handel, Handwerk und sonstigem Gewerbe sowie der freiberuflichen Tätigkeiten des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.
Der Verein hat insbesondere die Aufgabe
a) mit der Stadtverwaltung der Stadt Schwaigern über Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu verhandeln und Belange des Vereins bei anstehenden Problemen rechtzeitig vorzutragen und zu vertreten;
b) durch gemeinsame Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen;
c) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern über aktuelle oder allgemeine Probleme des Handels und Gewerbes Orientierungshilfen anzubieten;
d) durch Mitwirkung in den überörtlichen Organisationen der Gewerbe- und Handelsvereine zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes beizutragen.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben können sich im Verein Gemeinschaften als Unterabteilungen des Vereins bilden, die in eigener Verantwortung die von ihnen übernommenen Aufgaben ausführen. Diese Gemeinschaften erhalten vom Vorstand Vollmacht nach außen tätig zu werden. Sie stellen den Verein aber von den durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten und Verbindlichkeiten frei.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins können durch schriftlichen Aufnahmeantrag erwerben:
a) Gewerbetreibende aller Art sowohl natürliche wie juristische Personen;
b) freiberuflich Schaffende;
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung, die 3 Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres beim Verein eingetroffen sein muß.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Ausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Ausschusses über die Streichung muß dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Ausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Ausschuß dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungsname geben. Der Beschluß des Ausschusses ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen 1 Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.
Einen Anspruch auf Vereinsvermögen oder Teile davon hat das ausgeschiedene Mitglied nicht.
Durch Beschluß des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der am Anfang des jeweiligen Geschäftsjahres fällig ist und durch Bankeinzug erhoben wird. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder und Mitglieder über 65 Jahre sind von der Beitragszahlung befreit.
Der Ausschuß kann von der Beitragspflicht befreien.
Einmal eingezahlte Beiträge werden nicht zurückbezahlt, weder bei Ausschluß noch bei Austritt, noch bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Ausschuß
c) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen 1. Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Sie sind beide je allein vertretungsberechtigt. Die Führung des Vereins erfolgt ehrenamtlich.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Vorbereitung und Einberufung der Ausschußsitzungen;
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses;
d) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
e) Der Vorstand ist befugt, zu Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben Personen dauerhaft oder nur projektbezogen einzustellen gegen Entgelt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Die Wahl erfolgt im 1-jährig versetzten Turnus. So werden einmal für 2 Jahre der 1. Vorsitzende und der Kassierer gewählt und 1 Jahr danach der Stellvertreter und der Schriftführer.
§ 7 Ausschuß
Der Ausschuß besteht aus den Vorstandsmitgliedern sowie mindestens 5 weiteren Personen. Die Ausschußmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei die Ausschußmitglieder verschiedenen Handels- u. Gewerbezweigen sowie freiberuflich Tätigen angehören sollten.
Die Ausschußmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Ausschuß berät den Vorstand bei allen über das Tagesgeschäft hinausgehende Fragen. Er beschließt über die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
Bei Ausscheiden eines Ausschußmitgliedes vor Ende der Wahlperiode wird in der nächsten Mitgliederversammlung an seine Stelle ein neues Ausschußmitglied über die noch verbleibende Zeit gewählt.
Die Wahlen finden jedes Jahr versetzt statt. Die eine Hälfte des Ausschusses wird für 2 Jahre gewählt und nach 1 Jahr wird die andere Hälfte des Ausschusses für 2 Jahre gewählt.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mind. die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Vom Vorstand müssen dann mind. 2 Mitglieder anwesend sein. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Verlangen eines Mitgliedes muß eine geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und im Verhinderungsfalle die Stimme seines Stellvertreters.
Über die Ausschußsitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere obliegt ihr
- die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, des Haushaltsplanes;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Wahl des Vorstandes;
- die Wahl der zwei Rechnungsprüfern;
- der Beschluß über die Höhe des Mitgliedsbeitrages;
- die Beschlußfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins;
- Satzungsänderung.
Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen oder mit Stimmzetteln der anwesenden Mitglieder. Mit Stimmzetteln wird abgestimmt, wenn mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Festlegung der Quote nicht berücksichtigt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Ausschuß angehören.
Eine Änderung der Satzung bzw. die Auflösung des Vereins ist nur mit einer Mehrheit von 3/4 der gemäß dem obenbeschriebenen Wahlmodus abgegebenen Stimmen möglich. Eine Änderung der Satzung bzw. die Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern mit Text als Punkt der Tagesordnung bekanntgegeben werden. In allen anderen fällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Eine Vertretung bei Ausübung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen von dem Vorsitzenden einberufen werden, wenn es von 3 Vorstandsmitgliedern oder der Mehrheit des Ausschusses oder 1/4 der Mitglieder verlangt wird, wobei diese die Angabe des Grundes schriftlich beim Vorstand einreichen müssen.
Die jeweilige Einladung muß 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Schwaigern erfolgen.
Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen
ist.
§ 9 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihnen obliegt
die Prüfung der Buchführung und des Kassenberichtes.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Stadt Schwaigern zu mit der Auflage, es zur Förderung der Handel- und Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen in Schwaigern einzusetzen.
Der Mitgliederversammlung am 6. März 1987 vorgelegt und von dieser einstimmig so beschlossen.
Schwaigern, den 6. März 1987
Der Vorsitzende des Vorstands
Walter Bahm