Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Handels- und Gewerbeverein Schwaigern eV und hat seinen Sitz in Schwaigern. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Stuttgart eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden aus Schwaigern und seinen Teilorten, aus Industrie, Handel, Handwerk und sonstigem Gewerbe sowie der freiberuflichen Tätigkeiten des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.
Der Verein hat insbesondere die Aufgabe
- mit der Stadtverwaltung der Stadt Schwaigern über Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu verhandeln und Belange des Vereins bei anstehenden Problemen rechtzeitig vorzutragen und zu vertreten;
- durch gemeinsame Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen;
- durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern über aktuelle oder allgemeine Probleme des Handels und Gewerbes Orientierungshilfen anzubieten;
- durch Mitwirkung in den überörtlichen Organisationen der Gewerbe- und Handelsvereine zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes beizutragen.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben können sich im Verein Gemeinschaften als Unterabteilungen des Vereins bilden, die in eigener Verantwortung die von ihnen übernommenen Aufgaben ausführen. Diese Gemeinschaften erhalten vom Vorstand Vollmacht nach außen tätig zu werden. Sie stellen den Verein aber von den durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten und Verbindlichkeiten frei.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins können durch schriftlichen Aufnahmeantrag erwerben:
- Gewerbetreibende aller Art sowohl natürliche wie juristische Personen;
- freiberuflich Schaffende;
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung, die 3 Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres beim Verein eingetroffen sein muss.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Ausschusses vom Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt
- ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeträgen im Rückstand ist.
Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich anzukündigen. Vor der Beschlussfassung muss der Ausschuss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.
Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen 1 Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Einen Anspruch auf Vereinsvermögen oder Teile davon hat das ausgeschiedene Mitglied nicht. Durch Beschluss des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der im 1. Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres fällig ist und durch Bankeinzug erhoben wird. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder und Mitglieder über 65 Jahre sind von der Beitragszahlung befreit.
Der Ausschuss kann von der Beitragspflicht befreien.
Einmal eingezahlte Beiträge werden nicht zurückbezahlt, weder bei Ausschluss noch bei Austritt noch bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Ausschuß
c) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen 1. Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Sie sind beide je allein vertretungsberechtigt. Die Führung des Vereins erfolgt ehrenamtlich.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Vorbereitung und Einberufung der Ausschusssitzungen;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses;
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
- Der Vorstand ist befugt, zu Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben Personen dauerhaft oder nur projektbezogen einzustellen gegen Entgelt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Die Wahl erfolgt im 1-jährig versetzten Turnus. So werden einmal für 2 Jahre der 1. Vorsitzende und der Kassierer gewählt und 1 Jahr danach der Stellvertreter und der Schriftführer.
§ 7 Ausschuß
Der Ausschuss besteht aus den Vorstandsmitgliedern sowie mindestens 5 weiteren Personen. Die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei die Ausschussmitglieder verschiedenen Handels- u. Gewerbezweigen sowie freiberuflich Tätigen angehören sollten.
Die Ausschussmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Ausschuss berät den Vorstand bei allen über das Tagesgeschäft hinausgehende Fragen. Er beschließt über die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes vor Ende der Wahlperiode wird in der nächsten Mitgliederversammlung an seine Stelle ein neues Ausschussmitglied über die noch verbleibende Zeit gewählt.
Die Wahlen finden jedes Jahr versetzt statt. Die eine Hälfte des Ausschusses wird für 2 Jahre gewählt und nach 1 Jahr wird die andere Hälfte des Ausschusses für 2 Jahre gewählt.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte der Ausschuss-Mitglieder anwesend sind. Vom Vorstand müssen dann mind. 2 Mitglieder anwesend sein. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes muss eine geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und im Verhinderungsfalle die Stimme seines Stellvertreters.
Über die Ausschusssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere obliegt ihr
- die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, des Haushaltsplanes;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Wahl des Vorstandes;
- die Wahl der zwei Rechnungsprüfer;
- der Beschluss über die Höhe des Mitgliedsbeitrages;
- die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins;
- Satzungsänderung.
Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen oder mit Stimmzetteln der anwesenden Mitglieder. Mit Stimmzetteln wird abgestimmt, wenn mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Festlegung der Quote nicht berücksichtigt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Ausschuss angehören. Soweit sich nach dem Gesetz oder dieser Satzung nichts Abweichendes ergibt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Eine Änderung der Satzung bzw. die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung der Satzung bzw. die Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern als gesonderter Tagesordnungspunkt angekündigt werden. Für die Abstimmung gelten die Regelungen zu den Wahlen entsprechend.
Eine Vertretung bei Ausübung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen von dem Vorsitzenden einberufen werden, wenn es von 3 Vorstandsmitgliedern oder der Mehrheit des Ausschusses oder 1/4 der Mitglieder verlangt wird, wobei diese die Angabe des Grundes schriftlich beim Vorstand einreichen müssen.
Die jeweilige Einladung muss 14 Tage vorher in Textform an alle Mitglieder erfolgen.
Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 9 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihnen obliegt
die Prüfung der Buchführung und des Kassenberichtes.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Mitgliedern (Anfallsberechtigte) zu gleichen Teilen zu.
Satzung vom 06.03.1987 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.02.2026 geändert.
Schwaigern, den 3. Februar 2026
Der Vorsitzende des Vorstands
Katja Schett